P3 12 184 VERFÜGUNG VOM 24. JUNI 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal- pen in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________ gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Sistierung *****
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. Die Sistierungsverfügung ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der letzt- genannten Bestimmung und kann innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; vgl. ZWR 2012 S. 215 sowie S. 221) mittels schriftlicher und begründeter
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Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).
b) Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Sistierungsverfügung beschwert sind (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wort- laut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Durch die Einreichung der Strafanzeige/Strafklage hat die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Strafverfolgung der Täter eindeutig zum Ausdruck gebracht und somit auch Strafantrag hinsichtlich des Antragsdelikts der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ge- stellt. Sie ist folglich als Privatklägerin zu qualifizieren, weswegen sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
c) Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrach- ten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro- cédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2 a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sistierungsverfügung und bean- tragt die Fortführung des Strafverfahrens, wobei die gerügten Schäden alle ordentlich aufzunehmen seien, insbesondere auch jene betreffend der nach dem 3. Mai 2012 ge- rügten fortgesetzten Straftaten und Schäden. Die Ermittlungsbehörde sei zu verpflich- ten, detailliert in jedem Punkt zu begründen, weshalb sie Drittschäden ausschliesse. Hiezu sei auch der Garagist B_________ als Zeuge vorzuladen und zur Sache zu be- fragen, wobei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten sei, an der Befragung teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die für diesen Straffall massgebenden Versicherungsakten beizuziehen, den Täterhinweisen der Strafklägerin vollumfänglich nachzugehen, die nötigen Befragungen der Tatverdächti- gen vorzunehmen, insbesondere sei auch den Vorwürfen der Beschwerdeführerin hin- sichtlich versuchter schwerere Körperverletzung und Nötigung nachzugehen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Bilder der Kameraüberwachung zur Verfügung zu stellen.
b) Die Staatsanwaltschaft sistiert ein Strafverfahren gemäss Art. 314 StPO, wenn die- ses zurzeit nicht mehr weitergeführt werden kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1266). Mögliche Sistierungsgründe werden in Art. 314 Abs. 1 lit. a – d StPO genannt, wobei es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung
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handelt (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 314 StPO; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 314 StPO; Cornu, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 19 zu Art. 314 StPO; a.A. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 4 zu Art. 314 StPO). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täter- schaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshin- dernisse bestehen. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne Weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (Omlin, a.a.O., N. 6 zu Art. 314 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom
26. Juli 2012 E. 2.1). Da eine Sistierung jederzeit wieder aufgehoben werden kann, stellt sie keinen tiefgreifenden Eingriff dar und muss daher nicht ausführlich begründet werden. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwort- artig, zu erwähnen (Omlin, a.a.O., N. 30 zu Art. 314 StPO). Bevor ein Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert wird, hat die Staatsanwaltschaft alle Untersu- chungshandlungen vorzunehmen, welche zur Identifikation des Täters beitragen kön- nen (Cornu, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO). So sieht Art. 314 Abs. 3 StPO vor, dass bei unbekannter Täterschaft oder unbekanntem Aufenthalt die Staatsanwaltschaft die Fahndung einleitet, bzw. gemäss französischem Gesetzestext „met en œuvre les re- cherches“.
c) Die Sistierungsverfügung wurde vorliegend gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO erlassen. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass beim Fahrzeug einzig das Lüf- ten der Autopneus als Sachbeschädigung angesehen werden könne. Diesbezüglich habe aber keine Täterschaft ausfindig gemacht werden können. Auch in Bezug auf gel- tend gemachte Sachbeschädigungen am Wohnhaus habe keine Täterschaft ermittelt werden können und es sei teilweise davon auszugehen, dass diese Schäden aufgrund des Alters des Wohnhauses und der Witterung entstanden seien.
d) Es gilt mithin zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungen, welche zur Identifikation des Täters beitragen können, vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben hat, oder ob sie noch zusätzliche Fahndungsmassnahmen hätte vollziehen müssen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen begaben sich am 10. April 2012 Polizeibeamte zum Weiler „C_________“, wo das Wohnhaus der Beschwerdeführerin steht. Am 10. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Territorialbasis A in D_________ von der Polizei zur Sache befragt. Am 19. Juni 2012 fand erneut eine Ortsschau statt und gleichentags suchten die Polizeibeamten die Garage „E_________“ in F_________ auf. Der Garagist B_________ gab an, dass es sich bei den angeblichen Beschädi- gungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin um normale Abnützungen handle. Am 9. Juli 2012 begaben sich zum dritten Mal Polizeibeamte nach „C_________“, worauf am
20. Juli 2012 eine Videokamera installiert wurde. Diese wurde am 11. September 2012
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wieder entfernt. Gemäss Polizeibericht kam es während der Zeit der Überwachung beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin zu keinen Sachbeschädigungen. Am 5. Sep- tember 2012 wurden dem Garagisten B_________ Rechnungen der Garagen G_________ in H_________ und „E_________“ in F_________ vorgelegt (S. 28-36), worauf dieser nochmals bestätigte, dass es sich bei den angeblichen Beschädigungen um ganz normale Materialabnützungen handle; das Einwirken von Drittpersonen könne ausgeschossen werden. Zeugen für die Taten existieren keine und eine weitere Befragung des Garagisten scheint der Aufklärung der Tat nicht behelflich. Was die geforderte Einvernahme von angeblich tatverdächtigen Nachbarn betrifft, ist festzuhalten, dass das in der Strafklage Vorgebrachte auf reinen Spekulationen beruht. Bloss subjektive Mutmassungen genü- gen zur Begründung eine Verdachts der Täterschaft, welcher objektiv begründbar sein muss, nicht (vgl. hierzu Omlin, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 309 StPO mit Hinweisen). Zusammenfassend haben die Strafverfolgungsbehörden alles Zumutbare unternom- men, um die Täter zu eruieren. Die Beschwerdeführerin vermag durch ihre geäusser- ten Vermutungen denn auch nicht aufzuzeigen, welche weiteren Schritte zur Identifizie- rung der Täterschaft führen könnten. Die Sistierungsverfügung hält schliesslich auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand, da weitere aufwendige Ermitt- lungsmassnahmen unter den konkreten Umständen als übermässig anzusehen wären, wenn auch verübte Delikte nicht verharmlost werden sollen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 2.3).
e) Eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 StPO ist allerdings nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vorgängig eine Untersuchung eröffnet hat. Vorliegend wurde keine entsprechende Verfügung, in welcher die beschuldigte Person und die Straftaten zu bezeichnen sind (Art. 309 Abs. 3 StPO), erlassen (s. auch Bundesgerichtsurteile 1B_271/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2 und 1B_111/2012 vom 5. April 2012 E. 2). Statt einer Sistierungsverfügung hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) beenden sollen, was nun mit vorlie- gendem Entscheid erfolgt, da eine Nichtanhandnahme auch aufgrund unbekannter Tä- terschaft möglich ist (Bundesgerichtsurteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2). Durch die Nichtanhandnahme ändert sich die rechtliche Situation der Beschwerdefüh- rerin gegenüber der Sistierung nicht. Im Ergebnis unterscheidet sich eine Nichtan- handnahme nicht grundlegend von einer Sistierung, da nach Art. 323 Abs. 1 StPO - der aufgrund des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO anwendbar ist - das Verfahren wie- der aufgenommen werden kann, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spre- chen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bundesgerichtsurteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2).
E. 3 a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
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StPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).
b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 400.-- festzusetzen.
c) Aufgrund des Verfahrensausgangs steht den Beschwerdeführern keine Parteient- schädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Strafsache (Strafanzeigen/Strafklage) wird nicht anhand genommen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 24. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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VERFÜGUNG VOM 24. JUNI 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER
Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal- pen
in Sachen
X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________
gegen
die Verfügung vom 15. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Sistierung *****
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VERFAHREN
A. Am 12. Dezember 2011 und am 12. März 2012 erstattete X_________ bei der Kan- tonspolizei Wallis Anzeige gegen Unbekannt. Sodann reichte sie am 3. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein Strafanzeige gegen Unbekannt ein, wegen Nötigung, Sach- beschädigung und allenfalls wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Sie sei seit September 2011 immer wieder Opfer von mysteriösen Sachbeschädigungen und Mob- bingakten geworden. Sabotageakte an ihrem Auto hätten sogar tödlich oder mit schwe- ren Körperverletzungen enden können. Wie beim Haus seien kleinere Beschädigungen am Fahrzeug höchstwahrscheinlich mit einem „Gebläse-Rucksack“ verursacht worden. Am 15. Mai 2012 leitete der Staatsanwalt ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ein, dessen Ergebnisse im Bericht vom 15. September 2012 festgehalten sind. B. Der Staatsanwalt verfügte am 15. Oktober 2012, die Strafuntersuchung unbefristet zu sistieren und die Kosten bei der Hauptsache zu belassen. Die Sistierungsverfügung wurde tags darauf durch den oberstaatsanwalt genehmigt (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 1 StPO und Art. 36 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS 312.0]). C. Gegen diese Verfügung erhoben X_________ am 2. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin im We- sentlichen die Aufhebung der Sistierungsverfügung und Weiterführung des Strafverfah- rens, wobei das Kantonsgericht der Ermittlungsbehörde bestimmte Weisungen zu er- teilen habe. D. Der Staatsanwalt liess sich am 12. November 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Täterschaft unbekannt sei resp. teilweise keine Straftaten vorliegen würden.
DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. Die Sistierungsverfügung ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft im Sinne der letzt- genannten Bestimmung und kann innert zehn Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; vgl. ZWR 2012 S. 215 sowie S. 221) mittels schriftlicher und begründeter
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Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).
b) Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Sistierungsverfügung beschwert sind (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wort- laut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Durch die Einreichung der Strafanzeige/Strafklage hat die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Strafverfolgung der Täter eindeutig zum Ausdruck gebracht und somit auch Strafantrag hinsichtlich des Antragsdelikts der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ge- stellt. Sie ist folglich als Privatklägerin zu qualifizieren, weswegen sie zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
c) Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdeinstanz prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrach- ten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro- cédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
2. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sistierungsverfügung und bean- tragt die Fortführung des Strafverfahrens, wobei die gerügten Schäden alle ordentlich aufzunehmen seien, insbesondere auch jene betreffend der nach dem 3. Mai 2012 ge- rügten fortgesetzten Straftaten und Schäden. Die Ermittlungsbehörde sei zu verpflich- ten, detailliert in jedem Punkt zu begründen, weshalb sie Drittschäden ausschliesse. Hiezu sei auch der Garagist B_________ als Zeuge vorzuladen und zur Sache zu be- fragen, wobei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten sei, an der Befragung teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die für diesen Straffall massgebenden Versicherungsakten beizuziehen, den Täterhinweisen der Strafklägerin vollumfänglich nachzugehen, die nötigen Befragungen der Tatverdächti- gen vorzunehmen, insbesondere sei auch den Vorwürfen der Beschwerdeführerin hin- sichtlich versuchter schwerere Körperverletzung und Nötigung nachzugehen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Bilder der Kameraüberwachung zur Verfügung zu stellen.
b) Die Staatsanwaltschaft sistiert ein Strafverfahren gemäss Art. 314 StPO, wenn die- ses zurzeit nicht mehr weitergeführt werden kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1266). Mögliche Sistierungsgründe werden in Art. 314 Abs. 1 lit. a – d StPO genannt, wobei es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung
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handelt (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 11 zu Art. 314 StPO; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 314 StPO; Cornu, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 19 zu Art. 314 StPO; a.A. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 4 zu Art. 314 StPO). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn die Täter- schaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshin- dernisse bestehen. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne Weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (Omlin, a.a.O., N. 6 zu Art. 314 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom
26. Juli 2012 E. 2.1). Da eine Sistierung jederzeit wieder aufgehoben werden kann, stellt sie keinen tiefgreifenden Eingriff dar und muss daher nicht ausführlich begründet werden. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwort- artig, zu erwähnen (Omlin, a.a.O., N. 30 zu Art. 314 StPO). Bevor ein Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert wird, hat die Staatsanwaltschaft alle Untersu- chungshandlungen vorzunehmen, welche zur Identifikation des Täters beitragen kön- nen (Cornu, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO). So sieht Art. 314 Abs. 3 StPO vor, dass bei unbekannter Täterschaft oder unbekanntem Aufenthalt die Staatsanwaltschaft die Fahndung einleitet, bzw. gemäss französischem Gesetzestext „met en œuvre les re- cherches“.
c) Die Sistierungsverfügung wurde vorliegend gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO erlassen. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass beim Fahrzeug einzig das Lüf- ten der Autopneus als Sachbeschädigung angesehen werden könne. Diesbezüglich habe aber keine Täterschaft ausfindig gemacht werden können. Auch in Bezug auf gel- tend gemachte Sachbeschädigungen am Wohnhaus habe keine Täterschaft ermittelt werden können und es sei teilweise davon auszugehen, dass diese Schäden aufgrund des Alters des Wohnhauses und der Witterung entstanden seien.
d) Es gilt mithin zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft sämtliche Ermittlungen, welche zur Identifikation des Täters beitragen können, vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben hat, oder ob sie noch zusätzliche Fahndungsmassnahmen hätte vollziehen müssen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen begaben sich am 10. April 2012 Polizeibeamte zum Weiler „C_________“, wo das Wohnhaus der Beschwerdeführerin steht. Am 10. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Territorialbasis A in D_________ von der Polizei zur Sache befragt. Am 19. Juni 2012 fand erneut eine Ortsschau statt und gleichentags suchten die Polizeibeamten die Garage „E_________“ in F_________ auf. Der Garagist B_________ gab an, dass es sich bei den angeblichen Beschädi- gungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin um normale Abnützungen handle. Am 9. Juli 2012 begaben sich zum dritten Mal Polizeibeamte nach „C_________“, worauf am
20. Juli 2012 eine Videokamera installiert wurde. Diese wurde am 11. September 2012
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wieder entfernt. Gemäss Polizeibericht kam es während der Zeit der Überwachung beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin zu keinen Sachbeschädigungen. Am 5. Sep- tember 2012 wurden dem Garagisten B_________ Rechnungen der Garagen G_________ in H_________ und „E_________“ in F_________ vorgelegt (S. 28-36), worauf dieser nochmals bestätigte, dass es sich bei den angeblichen Beschädigungen um ganz normale Materialabnützungen handle; das Einwirken von Drittpersonen könne ausgeschossen werden. Zeugen für die Taten existieren keine und eine weitere Befragung des Garagisten scheint der Aufklärung der Tat nicht behelflich. Was die geforderte Einvernahme von angeblich tatverdächtigen Nachbarn betrifft, ist festzuhalten, dass das in der Strafklage Vorgebrachte auf reinen Spekulationen beruht. Bloss subjektive Mutmassungen genü- gen zur Begründung eine Verdachts der Täterschaft, welcher objektiv begründbar sein muss, nicht (vgl. hierzu Omlin, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 309 StPO mit Hinweisen). Zusammenfassend haben die Strafverfolgungsbehörden alles Zumutbare unternom- men, um die Täter zu eruieren. Die Beschwerdeführerin vermag durch ihre geäusser- ten Vermutungen denn auch nicht aufzuzeigen, welche weiteren Schritte zur Identifizie- rung der Täterschaft führen könnten. Die Sistierungsverfügung hält schliesslich auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand, da weitere aufwendige Ermitt- lungsmassnahmen unter den konkreten Umständen als übermässig anzusehen wären, wenn auch verübte Delikte nicht verharmlost werden sollen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 2.3).
e) Eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 StPO ist allerdings nur möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vorgängig eine Untersuchung eröffnet hat. Vorliegend wurde keine entsprechende Verfügung, in welcher die beschuldigte Person und die Straftaten zu bezeichnen sind (Art. 309 Abs. 3 StPO), erlassen (s. auch Bundesgerichtsurteile 1B_271/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2 und 1B_111/2012 vom 5. April 2012 E. 2). Statt einer Sistierungsverfügung hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) beenden sollen, was nun mit vorlie- gendem Entscheid erfolgt, da eine Nichtanhandnahme auch aufgrund unbekannter Tä- terschaft möglich ist (Bundesgerichtsurteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2). Durch die Nichtanhandnahme ändert sich die rechtliche Situation der Beschwerdefüh- rerin gegenüber der Sistierung nicht. Im Ergebnis unterscheidet sich eine Nichtan- handnahme nicht grundlegend von einer Sistierung, da nach Art. 323 Abs. 1 StPO - der aufgrund des Verweises von Art. 310 Abs. 2 StPO anwendbar ist - das Verfahren wie- der aufgenommen werden kann, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spre- chen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bundesgerichtsurteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2).
3. a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
- 6 -
StPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz sind daher der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).
b) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts be- trägt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfer- tigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 400.-- festzusetzen.
c) Aufgrund des Verfahrensausgangs steht den Beschwerdeführern keine Parteient- schädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO).
DEMNACH WIRD ERKANNT:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Strafsache (Strafanzeigen/Strafklage) wird nicht anhand genommen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 24. Juni 2013